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Beitrag 2020

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Lohnsteuerhilfeverein
Soonwald-Nahe e. V.
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Mitglieds-Beitragstabelle
Beitragsordnung zum 01.01.2020
Für Mitgliedsbeiträge ab Kalenderjahr 2020 / Steuerjahr 2019
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Brutto-Jahreseinnahmen des Mitglieds einschl. Lohnersatzleistungen im weiteren Sinne und dergleichen, aus sämtlichen Einkunftsarten, vor Abzug irgendwelcher Freibeträge und vor Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.
Wird ein Ehepaar beraten, sind beide Ehepartner als Mitglied aufzunehmen und deren Brutto-Jahreseinnahmen zusammenzuaddieren.
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf € 238,00 und kann aus sozialen Gründen wie folgt abgesenkt werden:


Beitragsklassen

Gesamtbruttojahreseinkommen des
Mitgliedes in € (=Bemessungsgrundlage)

Mitgliedsbeitrag in € (Endpreise)

1

ab 90.000,00 € und darüber

238,00 €

2

von 76.651,00 € bis 89.999,00 €

211,00 €

3

von 61.351,00 € bis 76.650,00 €

181,00 €

4

von 51.101,00 € bis 61.350,00 €

144,00 €

5

von 43.451,00 € bis 51.100,00 €

122,00 €

6

von 35.751,00 € bis 43.450,00 €

106,00 €

7

von 28.101,00 € bis 35.750,00 €

95,00 €

8

von 17.851,00 € bis 28.100,00 €

73,00 €

9

von 10.201,00 € bis 17.850,00 €

63,00 €

10

von 3.051,00 € bis 10.200,00 €

54,00 €

11

von 2.001,00 € bis 3.050,00 €

50,00 €

12

bis 2.000,00 € + Kinder

48,00 €


Im Jahr des Vereinseintritts ist zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr von € 15,00 zu entrichten!
Personen, die keine Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können, haben die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Dies wird im Einzelfall vom Vorstand genehmigt. Der Förderbeitrag beträgt jährlich mindestens € 35,00.
Alle angegebenen Preise sind Endpreise. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.
Sonstiges:
Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der Höhe der zuletzt erhobenen Beitragsgruppe.
Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden.
Die Beratungstätigkeit darf bei Mitgliedern bzw. Neumitgliedern erst dann beginnen, wenn der Beitritt schriftlich erklärt ist und die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag entrichtet wurden.
Bitte beachten:
Der Mitgliedsbeitrag berechtigt Sie auch zur Vertretung in Steuerstreitsachen vor den Finanzgerichten durch den Lohnsteuerhilfeverein und bringt Ihnen damit auch Steuerrechtsschutz. Einzelheiten erfragen Sie beim Berater. Erlischt allerdings die Mitgliedschaft z.B. durch ordnungsgemäße Kündigung, entfällt damit automatisch jegliche Vertretung durch den Verein. Also auch in noch offenen Verfahren!
Rückwirkender Beitritt:
Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum derjenige Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.

Bemessungsgrundlage:
Die Gesamtbruttoeinnahmen des Mitgliedes sowie seines Ehegatten (=Bemessungsgrundlage) berechnen sich wie folgt:
1. Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerkarte(n) einschließlich Versorgungsbezüge
+ außerordentliche Einnahmen nach § 34 EStG (z.B. Abfindungen und Entlohnung für mehrere Jahre)
+ sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a und 1b EStG (z.B. Vorruhestandsgelder, Streikgelder)
+ steuerfreier Arbeitslohn (z.B. Jubiläumszuwendungen, Arbeitslohn nach DBA, AT-Erlass, § 3b EStG), Reisekosten usw. nach § 3 Nr. 16 EStG
2. Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG (soweit nicht abgeltend besteuert)
3. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
4. Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z. B. Renteneinnahmen und Unterhaltsleistungen nach § 22 EStG)
5. Veräußerungserlös aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG
6. Gesamtentgelt im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 35a Abs 1 EStG, sofern die damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben erbracht werden
7. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und Nr. 26a EStG
8. Leistungen nach § 32 b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
9. Erhaltene Kindergeldzahlungen
Der Vorstand kann bei begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Mitglieds einer sozialverträglichen Beitragsminderung zustimmen.
Im Mahnverfahren wird der dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Vorstand ist berechtigt, angemessene Mahngebühren festzusetzen. Leistungen des Vereins können erst nach (nachgewiesener) Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten:
Der Mitgliedsbeitrag bringt Ihnen auch Steuerrechtsschutz vor den Finanzgerichten. Einzelheiten entnehmen Sie aus der Satzung oder erfragen Sie beim Berater.

Anpassung der Mitglieds-Beitragstabelle:
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand bestimmt und der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben wird.
Eine Anpassung der Netto-Mitgliedsbeiträge für das Folgejahr ist begrenzt und richtet sich nach der Entwicklung des Nominallohnindizes *, aus der dieser Beitragsordnung vorangegangenen Kalenderjahres.
Der Vorstand
* Nominallohnindex (Basis 2010 = 100%): Vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.
Diesen finden Sie in der Veröffentlichung "Arbeitnehmerindizes (Fachserie 16 Reihe 2.2)", die als kostenfreier Download im Themenbereich "Verdienste und Arbeitskosten" (rechts oben "Publikationen", Bereich: "Verdienste nach Branchen") beim Statistischen Bundesamt zur Verfügung steht.
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