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Satzung

Informationen
Lohnsteuerhilfeverein Soonwald-Nahe e. V.
§ 1 Vereinsname und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Soonwald-Nahe e. V.“.
2. Er hat seinen Sitz in 55595 Sankt Katharinen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter der Vereinsregister-Nr.: 20509 eingetragen.
Der Vereinssitz und die Geschäftsleitung befinden sich im Bezirk der Oberfinanzdirektion Koblenz.
§ 2 Vereinszweck, sachgemäße Ausübung der Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich ausgerichtet und weltanschaulich neutral.
2. Seine Aufgabe ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder im Rahmen der Befugnis nach § 4 Ziffer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der jeweils geltenden Fassung.
Er erhebt kein besonderes Entgelt für die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) auszuüben.
Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
3. Der Verein muss in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG darf nur von Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
Der Verein darf zum Leiter von Beratungsstellen nur solche Personen bestellen, die
a) ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens vier Jahren erfolgreich abgeschlossen hat und danach über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist oder
b) ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen hat und danach über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist oder
c) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und danach zehn Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist. Bei Steuerfachwirten (Steuerfachassistenten) und geprüften Bilanzbuchhaltern verkürzt sich die berufspraktische Zeit auf sieben Jahre, oder
d) nach dem Steuerberatungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Diese Voraussetzungen gelten nicht, wenn zum Leiter der Beratungsstelle entweder ein Steuerberater, ein Steuerbevollmächtigter, eine Steuerberatungsgesellschaft oder ein Rechtsanwalt, ein Wirtschaftsprüfer, ein vereidigter Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestellt wird.
4. Der Verein hat der für ihn aufgrund seines Sitzes und des Sitzes der Beratungsstelle zuständigen Oberfinanzdirektion Koblenz über folgende Vorgänge Mitteilung zu machen:
a) die Eröffnung oder Schließung der Beratungsstelle;
b) die Bestellung oder Abberufung des Leiters der Beratungsstelle;
c) die Benennung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach
§ 4 Nr. 11 StBerG bedient. Ferner hat der Verein der Oberfinanzdirektion Koblenz neben der Mitteilung über die Bestellung des Leiters der Beratungsstelle einen Nachweis darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 dieser Satzung erfüllt sind.
5. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, werden zu den in den vorgenannten Sätzen bezeichneten Pflichten angehalten werden.
Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes Mitglied bereit, an dem gesetzlich und satzungsgemäß erklärten Vereinszweck mitzuarbeiten.
Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.
a) Mitgliedschaft, Verjährung:
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen, sofern der fällige Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.
Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
2. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; dieser entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen und wirkt zum Ende des Kalenderjahres.
Kündigungen der Mitgliedschaft gegenüber dem Beratungsstellenleiter sind unwirksam.
b) Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand ist oder wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen.
Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
c) Bei Ableben des Mitgliedes.
d) Durch Streichung von der Mitgliederliste.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche - unbeschadet der Beitragspflicht - aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
5. Schadensersatzansprüche der Mitglieder gegenüber dem Verein wegen Schäden aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzungen oder fahrlässiger Falschberatung verjähren in 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids an das Mitglied.
6. Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszweckes ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklärt sich das Mitglied insofern damit einverstanden, dass ihm ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks lediglich per E-Mail übermittelt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Die Aufnahmegebühr beträgt 15,00 EUR. Sie wird einmalig bei Eintritt in den Verein erhoben.
Neufestsetzungen beschließt der Vorstand. Er kann die Aufnahmegebühr in Einzelfällen ermäßigen oder erlassen.
2. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand bestimmt und der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben wird.
Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben.
Kosten für ein Finanzgerichtsverfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie Kosten, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (wie z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte etc.) entstehen, sind durch das den Rechtsbehelf führende Mitglied selbst zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren, die aufgrund der Einholung einer verbindlichen Auskunft mach § 89 Abs. 3-5 AO erhoben werden. Auf Antrag des Mitgliedes kann nach Entscheidung des Vorstands eine Kostenübernahme durch den Verein erfolgen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten und wird jeweils am 31. Januar fällig.
4. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistungen des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen des Geschäftsprüfers an die Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen.
3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangen.
a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar und persönlich abzugeben ist.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Anträge, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern unterbreitet worden sind.
d) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung sowie Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres;
e) Satzungsänderungen.
f) Auflösung des Vereins.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Zu einem Beschluss, durch den die Satzung geändert wird oder durch den der Verein aufgelöst werden soll, ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen.
Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen.
2. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 8 Jahren.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde und durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und beruft die Mitgliederversammlung ein.
5. Sofern der Vorstand aus zwei Personen besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
Die Höhe der Vorstandsvergütung wird nach Lage der geschäftlichen Entwicklung jeweils am Jahresende gezahlt.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.
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